BFH - Beschluss vom 21.08.2015
II B 126/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1520/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei der Bemessung der Erbschaftssteuer

BFH, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen II B 126/14

DRsp Nr. 2015/17210

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei der Bemessung der Erbschaftssteuer

1. Der Erbe kann nur dann Pflichtteilsrechte von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer in Abzug bringen, wenn diese geltend gemacht werden. 2. Macht ein Pflichtteilsberechtiger seinen Pflichtteilsanspruch nicht in vollem Umfang geltend, so kann der Erbe ihn auch nur teilweise als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2014 7 K 1520/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.