BGH - Beschluß vom 16.11.2005
IV ZR 59/05
Normen:
ZPO § 301 § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 10.02.2005

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung wegen Beanstandungsfreiheit der Feststellung, dass im Grundurteil über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht entschieden sei

BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen IV ZR 59/05

DRsp Nr. 2005/20244

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung wegen Beanstandungsfreiheit der Feststellung, dass im Grundurteil über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht entschieden sei

Normenkette:

ZPO § 301 § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: