Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2023 wird verworfen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der am XX.XX.2021 verstorbene Erblasser war geschieden. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um dessen geschiedene Ehefrau. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Aus der Ehe der Eltern sind zwei Geschwister des Erblassers hervorgegangen, nämlich Frau A und der Beteiligte zu 2). Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.
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