OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2024
21 W 16/24
Normen:
BGB § 1850; FamFG § 59;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 263
ZfIR 2024, 222
MDR 2024, 666
FGPrax 2024, 127
ErbR 2024, 550
ZEV 2024, 458
NZFam 2024, 766
FamRZ 2024, 1323
RNotZ 2024, 619
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 12.10.2023

Zurückweisung des Antrags der geschiedenen Ehefrau in einem erbrechtlichen Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 21 W 16/24

DRsp Nr. 2024/6131

Zurückweisung des Antrags der geschiedenen Ehefrau in einem erbrechtlichen Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur derjenige, dessen Recht durch den Beschluss beeinträchtigt wird. Gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung steht regelmäßig nur dem Mündel, dem Betreuten oder dem unbekannten Erben bzw. deren Verfahrenspflegerin ein Beschwerderecht zu. Eine Genehmigungspflicht für den Antrag auf Zwangsversteigerung ist nach § 181 Abs. 2 S. 2 ZVG ausdrücklich nur für Betreuer und Vormünder vorgesehen.

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2023 wird verworfen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1850; FamFG § 59;

Gründe

I.

Der am XX.XX.2021 verstorbene Erblasser war geschieden. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um dessen geschiedene Ehefrau. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Aus der Ehe der Eltern sind zwei Geschwister des Erblassers hervorgegangen, nämlich Frau A und der Beteiligte zu 2). Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.