OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2022
2 Wx 129/22 2 Wx 131/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 2091;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 867/21

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ErbscheinsAuslegung eines TestamentsWirklicher Wille eines Erblassers

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 129/22 2 Wx 131/22

DRsp Nr. 2022/13861

Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Auslegung eines Testaments Wirklicher Wille eines Erblassers

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.05.2022 wird der am 19.04.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Eschweiler, 42 VI 867/21, aufgehoben und ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Miterben zu je 1/2-Anteil ausweist, zurückgewiesen.

Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 19.05.2022 gegen den am 19.04.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Eschweiler, 42 VI 867/21, wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2091;

Gründe

I.

Am xx.xx.2021 ist A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) ist seine Tochter aus seiner ersten (geschiedenen) Ehe.

Der Erblasser hatte unter dem 05.11.2016 ein privatschriftliches Testament errichtet, das u.a. folgenden Inhalt hat:

"Nach meinem Tode möchte ich mein Vermögen wie folgt aufteilen