BFH - Urteil vom 22.09.2004
II R 50/03
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 993
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 109/97

Zusammenfassung mehrerer Steueransprüche in einem Bescheid

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen II R 50/03

DRsp Nr. 2005/5771

Zusammenfassung mehrerer Steueransprüche in einem Bescheid

1. Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.2. Es ist unzulässig, verschiedene Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen.3. Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid zusammengefasst, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer. Hierauf kann ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche von dem Bescheid erfasst werden und dass auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ;

Gründe: