OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.11.2007
2 AR 39/07
Normen:
GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a ; BGB § 2261 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 118
OLGReport-Zweibrücken 2008, 418
ZEV 2008, 289
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen (Westerwald) - 1 IV 342/84 - 22.11.2007 AG Meldorf - 44 IV 431/07,

Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Tod des Erstversterbenden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 AR 39/07

DRsp Nr. 2008/5889

Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Tod des Erstversterbenden

Für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages nach dem Tod des Erstversterbenden ist das Amtsgerich zuständig ist, das nach § 2261 Satz 2 BGB die Aufgaben des Nachlassgerichts nach dem Tode des Erstversterbenden wahrzunehmen hat.

Normenkette:

GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a ; BGB § 2261 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Für die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Amtsgerichte ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz der Senat zuständig, weil das zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörende Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) zuerst mit der Sache befasst war. Er entscheidet den Zuständigkeitsstreit dahin, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - Meldorf für die weitere besondere amtliche Verwahrung des Testaments zuständig ist.