OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.10.2014
9 U 9/11
Normen:
§ 242 BGB; § 311 b BGB; § 2276 BGB;
Fundstellen:
ZEV 2015, 65
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 416/08

Zustandekommen eines formlosen Hofübergabevorvertrages durch Versprechen der späteren HofübergabeBestimmung des Inhalts des abzuschließenden Hauptvertrages

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 9 U 9/11

DRsp Nr. 2015/912

Zustandekommen eines formlosen Hofübergabevorvertrages durch Versprechen der späteren Hofübergabe Bestimmung des Inhalts des abzuschließenden Hauptvertrages

1. Bei einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb kann nach Treu und Glauben ein formlos wirksamer Hofübergabevorvertrag zustande kommen, wenn der Vater dem Sohn eine spätere Hofübergabe verspricht, und dieser im Vertrauen auf das Versprechen des Vaters viele Jahre ohne Entgelt auf dem Hof mitarbeitet.2. Der aus dem Vorvertrag folgende Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages wird fällig, wenn der Vater zu einer Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage ist, oder die Bewirtschaftung selbst aufgegeben hat.3. Ist das Versprechen zur Hofübergabe im Sinne eines wirksamen Vorvertrages bindend geworden, spielt es rechtlich keine Rolle, ob der Vater den Willen zur Hofübergabe an seinen Sohn später aufgibt. Ein späterer Erbvertrag mit einem anderen Sohn, durch den der Hof beim Tod des Vaters auf den Bruder des Hofnachfolgers übergehen soll, ist unwirksam.4. Der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages ist nach Treu und Glauben zu bestimmen. Die Höhe der Gegenleistungen, die der Hofnachfolger zu erbringen hat (Altenteils-Leistungen und Gleichstellungsgelder), wird maßgeblich von der Einschätzung der zukünftigen Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes bestimmt.