OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2004
4 W 128/04
Normen:
GBO § 29 ; GBO § 51 ; BGB § 2113 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 488
ZfIR 2005, 35
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 220/04
LG Hildesheim, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 221/04

Zustimmungserfordernis des Nacherben als Nachweiserfordernis für Eintragung im Grundbuch bei Übereignung eines Nachlassgrundstückes durch den nicht befreiten Vorerben in Erfüllung eines Vermächtnisses

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 4 W 128/04

DRsp Nr. 2004/13179

Zustimmungserfordernis des Nacherben als Nachweiserfordernis für Eintragung im Grundbuch bei Übereignung eines Nachlassgrundstückes durch den nicht befreiten Vorerben in Erfüllung eines Vermächtnisses

»Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten fälligen Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, ist hierzu die Zustimmung des Nacherben nicht erforderlich. Als Nachweis des Vermächtnisses gegenüber dem Grundbuchamt können beigezogene Nachlassakten oder eine zu den Grundakten gereichte beglaubigte Abschrift auch eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll genügen.«

Normenkette:

GBO § 29 ; GBO § 51 ; BGB § 2113 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 78 S. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in dem aus dem Tenor dieses Senatsbeschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.