BFH - Urteil vom 29.10.1997
II R 60/94
Normen:
BGB § 150 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2629
BFH/NV 1998, 394
BFHE 183, 253
BStBl II 1997, 832
DB 1997, 2585
DStR 1997, 2018
DStZ 1998, 260
ZEV 1998, 36
Vorinstanzen:
FG Köln,

Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen II R 60/94

DRsp Nr. 1998/1207

Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

»Im Bereich Geschäftlicher Beziehungen kann bei einem objektiv (teil-)unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen, soweit der Steuerpflichtige in nachvollziehbarer Weise darzutun vermag, daß die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d. h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war.«

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

A hielt an der am 10. Mai 1974 gegründeten B-GmbH mit Sitz in C einen Geschäftsanteil von 8000 DM. Am 20. Juni 1974 machte A der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages nebst Abtretung bezüglich dieses Geschäftsanteils. Der Kaufpreis hierfür sollte 8000 DM betragen. Bis zur Annahme des Angebotes sollte A das Gewinnbezugsrecht haben. Der Wert des Geschäftsanteils betrug zum Gründungszeitpunkt 8000 DM. A hielt sich an dieses Angebot bis zum 30. Juni 1976 gebunden.