OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2002
17 U 176/01
Normen:
BGB § 2346 ; BGB § 2352 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 192
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2/O 330/2000

Zuwendungsverzicht in einem mit Erbverzicht überschriebenen notariellen Vertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 17 U 176/01

DRsp Nr. 2003/5939

Zuwendungsverzicht in einem mit "Erbverzicht" überschriebenen notariellen Vertrag

Ein mit "Erbverzicht" überschriebener notarieller Vertrag kann trotz dieser Bezeichnung gleichwohl nur einen Zuwendungsverzicht regeln.

Normenkette:

BGB § 2346 ; BGB § 2352 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn der am 28.3.1995 verstorbenen H. und des am 30.5.2000 verstorbenen H.K. B. Die Eheleute B. hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 30.10.1984 zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt. Erbe des letztversterbenden sollte der Kläger sein (Bl. 6 d.A.). Nach dem Tod der Mutter schlossen der Kläger und sein Vater am 27.2.1998 einen als "Einigung mit Erbverzicht" bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag. In diesem Vertrag stellten der Kläger und sein Vater in § 1 fest, dass im Jahre 1994 und am Tag der notariellen Beurkundung abgeschlossene Grundstückskauf- und Tauschverträge wirksam seien. § 2 heißt wie folgt:

Herr Udo B. erklärt, dass er auf sämtliche Erbrechtlichen Ansprüche als eingesetzter Schlusserbe aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute H.K. B. und H. B. geb..... vom 30.10.1984 verzichtet.

Der Verzicht erstreckt sich auch auf etwaige Ansprüche an den Nachlass der verstorbenen Frau H. B. geb. ..... Insoweit erklärt sich

Herr Udo B. für abgefunden.

Herr Heinz-Karl B. nimmt die vorstehende Verzichtserklärung an.