FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.12.2002
3 K 342/01
Normen:
ErbStG § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 31 Abs. 7 ;

Zwangsgeld; Schenkungsteuer; Anzeigepflicht; Benennungsverlangen - Zwangsgeld gegenüber Schenkungsempfänger

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 342/01

DRsp Nr. 2003/6668

Zwangsgeld; Schenkungsteuer; Anzeigepflicht; Benennungsverlangen - Zwangsgeld gegenüber Schenkungsempfänger

1. Nach Sinn und Zweck der §§ 30 ff. ErbStG soll die Anzeige eines Erwerbers das Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang gegeben ist. 2. Die Anzeigepflicht soll zudem die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Dazu gehört regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Schenkers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb. 3. Zur Durchführung des Benennungsverlangens darf gegenüber dem Schenkungsempfänger auch ein Zwangsgeld angedroht werden.

Normenkette:

ErbStG § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 31 Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Klägerin die Person des Schenkers nunmehr benannt hat. Daher ist gemäß (§ 138 Finanzgerichtsordnung - FGO -) nach billigem Ermessen nur noch über nur noch über die Kosten zu befinden.

Es entsprach dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der nach § 138 FGO gebotenen summarischen Prüfung die Antragstellerin voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.