Amtsgericht/Landgericht
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In dem Rechtsstreit
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zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete, und
beantrage
namens und in Vollmacht des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift ist die Beklagte nicht rechenschaftspflichtig, weil kein Auftragsverhältnis bestand.
Die Verwaltungstätigkeit der Beklagten ist als bloße Gefälligkeit ihrer Mutter gegenüber anzusehen. Die Beklagte, die voll berufstätig ist, wollte sich nicht rechtlich binden, sondern übernahm lediglich aus familiärer Verbundenheit bestimmte Bank- und Behördengänge ihrer Mutter.
Selbst wenn man von einem Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB ausgehen würde, begegnet die Annahme einer umfassenden Rechnungslegungspflicht der Beklagten nach §§ 666, 259 BGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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