9. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Autor: Mangold

Die Datenschutz-Grundverordnung hat für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Vielzahl von Neuerungen und einigen Mehraufwand mit sich gebracht. Hierauf soll jedoch im Einzelnen nicht weiter eingegangen werden; insoweit wird auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen (z.B. Sitter/Solmecke, Fit für die DSGVO, 1. Aufl., 2018).

Im Hinblick auf eventuelle Besonderheiten bei der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

In Erbrechtsfällen werden regelmäßig mehr personenbezogene Daten erfasst, als dies üblicherweise bei Mandaten aus anderen Rechtsgebieten der Fall ist. So sind neben den üblichen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer) häufig weitere Informationen notwendig, so z.B. Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geburtsort, Familienstand, Güterstand, sexuelle Orientierung, Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten, Grundeigentum, Gesundheitszustand etc.

Denn nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen unter den Begriff der personenbezogenen Daten auch sämtliche Angaben, die bei Zuordnung zu einer natürlichen Person Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Im Erbrecht gibt es ggf. auch besonders lange Verjährungsfristen. Einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen z.B. die folgenden Ansprüche:

Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB),