Mandatssituation 10.8: Wahlrecht des beschwerten/beschränkten pflichtteilsberechtigten Erben zur Annahme oder Ausschlagung des Erbteils

Autor: Kampa

Sachverhalt Checkliste Lösung

Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, und seine einzige Tochter aus erster Ehe unter Verweis auf die gesetzliche Erbfolge zu Miterben je zur Hälfte berufen. Er hinterlässt 100.000 Euro Barvermögen und ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro. Er hat weiterhin zugunsten seiner Ehefrau angeordnet, dass diese unter Anrechnung auf ihren Erbteil allein sein Grundstück erhalten soll. Er verfügte auch, dass seine Ehefrau nicht zu Abfindungsleistungen verpflichtet sein soll, wenn und soweit sie dadurch mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses erhält.

Nachdem die Tochter von dem Testament ihres Vaters Kenntnis erlangte, kommt sie zu Ihnen und fragt, was sie gegen die Zuweisung des Grundstücks an ihre Stiefmutter unternehmen kann.

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Voraussetzungen der Ausschlagung wegen Beschwerungen oder Beschränkungen

Gemäß § 2306 BGB steht dem pflichtteilsberechtigten Erben, dem ein beschwerter oder beschränkter Erbteil hinterlassen wurde, ein Wahlrecht zu.

1. Pflichtteilsberechtigter Erbe

Der Tatbestand des § 2306 Abs. 1 setzt voraus, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe ist. Dabei kann sich die Erbenstellung sowohl aus einer letztwilligen Verfügung als auch aus dem Gesetz ergeben. Es muss sowohl die Pflichtteilsberechtigung als auch die Erbenstellung der Tochter festgestellt werden.