1.1 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO)

Autor: Klose

Gerichtsstand für Ansprüche im Zusammenhang mit Erbschaft

Für die Einheitlichkeit und für die Erleichterung der Rechtsverfolgung steht § 27 ZPO als besonderer Gerichtsstand der Erbschaft zur Verfügung. Diese Vorschrift gibt einen Gerichtsstand für diejenigen Ansprüche und Rechtsverhältnisse, die durch den Erbfall als solchen entstehen. Zweck dieser Regelung ist es, die Prozesse über einen Erbfall bei einem Gericht zusammenzufassen, und zwar bei einem sach- sowie vollstreckungsnahen Gericht. Damit können alle Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 Abs. 1 ZPO).

Warnhinweis

Nicht von § 27 ZPO erfasst sind erbrechtliche Streitigkeiten, die nicht den Eintritt des Erbfalls bedingen. So fallen die Klage wegen des Rechts auf Widerruf einer erbvertraglichen Einsetzung, die Klage aufgrund eines Rechts an einzelnen Nachlassgegenständen sowie die eines Erbschaftskäufers (§ 2374 BGB) nicht unter § 27 ZPO, da derartige Klagen nicht auf das Erbrecht als solches bezogen sind (Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 27 ZPO Rdnr. 10).

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