Autor: Klose |
In § 28 ZPO ist der Wahlgerichtsstand für Klagen der Nachlassgläubiger wegen Nachlassschulden geregelt.
Praxistipp§ 28 ZPO knüpft an den Erbschaftsgerichtsstand i.S.d. § 27 ZPO an und erweitert diesen für andere Nachlassverbindlichkeiten. Er ist aber im Gegensatz zu § 27 ZPO zeitlich beschränkt. |
Der Klagegegenstand muss eine vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB oder ein dinglicher oder gleichgestellter Anspruch nach § 1971 BGB sein.
Nachlassverbindlichkeiten liegen vor, wenn sie vom Erblasser selbst herrühren (Erblasserschulden, § 1967 BGB) oder es sich um Erbfallschulden handelt.
Erblasserschulden sind solche Schulden, die im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers begründet waren. Dazu zählen alle gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen, selbst wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Erbfallschulden sind Schulden, die den Erben als solchen aus Anlass des Erbfalls treffen. Da Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse sowie Auflagen bereits vom Anwendungsbereich des § 27 ZPO erfasst werden, betrifft der erweiterte Gerichtsstand i.S.d. § 28 ZPO vorrangig
den Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben (§ 1963 BGB), |
Erbschaftsteuerschulden, |
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