10. Eintragung im Grundbuch und in anderen Registern

Autor: Gülpen

Allgemeines

Dem Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein (siehe Kapitel 12.A.8) entsprechen nach Sinn und Inhalt die Testamentsvollstreckervermerke im Grundbuch (§  52 GBO), im Schiffs- und Schiffsbauregister (§§ 55, 74 SchiffsRegO) und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 86 LuftfzRG). Der Vermerk hat zur Folge, dass Verfügungen des Erben nicht mehr eingetragen werden dürfen, weil diesem die Verfügungsbefugnis entzogen ist (§  2211 BGB). Durch die Eintragung wird das Grundbuch für Verfügungen des Erben gesperrt (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf. vor § 2197 Rdnr. 6). Solange der Vermerk eingetragen ist (§ 891 BGB), hat das Grundbuchamt Eintragungsanträge, die auf eine Bewilligung des Erben gestützt sind, zurückzuweisen.

Nachweis

Der Nachweis, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist gegenüber dem Grundbuchamt gem. §  35 GBO zu führen, also entweder durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder durch eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen i.V.m. der Niederschrift über ihre Eröffnung. Die Vorlage eines Erbscheins reicht allein nicht aus, ist jedoch i.d.R. zum Nachweis der gleichzeitig einzutragenden Erbfolge erforderlich.

Prüfungskompetenz des Grundbuchamts