8. Angabe der Testamentsvollstreckung im Erbschein

Autor: Gülpen

Testamentsvollstreckervermerk

Wird ein Erbschein erteilt, so ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken; schuldrechtliche Beschränkungen haben im Erbschein keinen Platz. Ob ein Erbschein erforderlich ist, haben die Erben in eigener Verantwortung nach Sachlage und Notwendigkeit zu prüfen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann stets die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden. Durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung im Erbschein (§  352b FamFG) wird die Verfügungsbeschränkung des Erben Dritten bekanntgemacht.

Namensangabe

Abweichend vom Wortlaut des §  352b FamFG wird der Name des Testamentsvollstreckers im Erbschein nicht angegeben; es wird vielmehr lediglich vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Diese Verlautbarung hat auch zu erfolgen, wenn in den Fällen der §§ 2198, 2200 BGB zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber ein Testamentsvollstrecker noch nicht ernannt ist (Schmidt-Recla, in: Zimmermann, Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl. 2017, § 352b FamFG Rdnr. 25). Der Name des Testamentsvollstreckers ergibt sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis.

Amtseintragung