Autor: Papenmeier |
Das rechtliche Sollen und Dürfen des Bevollmächtigten muss im Innenverhältnis geregelt werden. Das Innenverhältnis wird auch als Grundverhältnis oder bei der Vorsorgevollmacht neuerdings auch als Vorsorgevertrag bezeichnet. Im Idealfall schließen der Bevollmächtigte und der Vollmachtgeber einen Vertrag ab, in dem sie das Innenverhältnis ausgestalten. Bei vielen notariellen Vorsorgevollmachten und bei der Mehrzahl der im Internet zu findenden Muster findet sich keine ordnungsgemäße Ausgestaltung des Innenverhältnisses. In diesen Fällen muss danach gefragt werden, ob im Innenverhältnis durch die Benutzung der Vorsorgevollmacht ein Auftrag zustande gekommen ist. Auf diese Frage wird in Mandatssituation 13.3, Stichwort: Rechtsbindungswillen näher eingegangen.
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