Mandatssituation 13.5: Ehegattenvertretungsrecht

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Die Ehefrau F erfährt im Jahr 2023, dass ihr Ehemann M nach einem Unfall im Krankenhaus liegt. Es stehen dringende lebensgefährliche Behandlungen an, zu denen sie ihre Einwilligung erteilen soll. Eine Vorsorgevollmacht besteht nicht.

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Ehegatten oder Lebenspartner nach § 21 LPartG ?

Handlungsunfähigkeit des vertretenen Ehegatten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit

Besteht eine Vorsorgevollmacht, oder lehnt der vertretene Ehegatte die Vertretung ab?

Kein Getrenntleben?

Keine Betreuung?

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Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten

Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht können sich Ehegatten nicht gegenseitig vertreten. Es muss eine Betreuerbestellung angeregt werden, ggf. ein vorläufiger Betreuer per einstweiliger Anordnung (§ 300 FamFG). Ab dem 01.01.2023 sieht § 1358 BGB ein auf sechs Monate befristetes Vertretungsrecht des Ehegatten vor. Das Ehegattenvertretungsrecht besteht, wenn der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht regeln kann. Der vertretende Ehegatte kann sein Vertretungsrecht nutzen, um kurzfristig zu handeln. Er muss sein Vertretungsrecht aber nicht ausüben. Kein Ausschlussgrund ist eine Sprachbarriere zwischen dem Ehegatten und den behandelnden Ärzten (AG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.01.2023 - 43 XVII 178/23).

Ausschlussgründe