2.1 Internationale Abkommen

Autor: Kraft

Völkerrechtliche Abkommen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, gehen den deutschen nationalen Regelungen vor. Folgende Abkommen sind zu beachten:

Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28.05.1929 Der deutsch-türkische Konsularvertrag gilt weiterhin (aufschlussreich zur Anwendung des Konsularvertrags OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2014 - 2 Wx 30/14, 2 Wx 43/14, ErbR 2014, 586).

Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag vom 25.04.1958Der Konsularvertrag ist nach der Auflösung der Sowjetunion am 01.01.1992 mit den meisten Nachfolgestaaten der UdSSR als völkerrechtlicher Vertrag fortgeführt worden. Dies gilt für Kirgisistan, Russische Föderation, Kasachstan, Georgien, Armenien, Ukraine, Usbekistan, Belarus, Tadschikistan, Aserbaidschan und Moldawien. Im Verhältnis zu diesen Staaten gilt der Konsularvertrag daher fort. Im Verhältnis zu den übrigen Nachfolgestaaten ist die Anwendung des Vertrags ungeklärt.

Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929Das deutsch-iranische Abkommen ist weiterhin anwendbar.

Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961Das Testamentsabkommen ist am 01.01.1966 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Es bestimmt, welches Recht für die Formerfordernisse bei der Errichtung eines Testaments maßgeblich ist. Ziel des Übereinkommens ist es, Testamenten möglichst zur Formwirksamkeit zu verhelfen.