2.2 Staatsverträge

Autor: Kraft

Voraussetzung für den Vorrang von Staatsverträgen ist stets, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Hierbei ist Folgendes zu prüfen:

Anwendungsbereich eröffnet?

1.

Gilt das Übereinkommen schon/noch für die Bundesrepublik Deutschland?

2.

Ist das Übereinkommen abhängig von der Gegenseitigkeit oder kann es auf jeden Staatsangehörigen angewandt werden?

3.

Hat einer der betroffenen Staaten die Anwendbarkeit des Abkommens durch einen Vorbehalt eingeschränkt?

4.

Ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet, und zwar in

-

räumlicher,

-

sachlicher und

-

persönlicher Hinsicht?

Wenn keine vorrangige Verordnung oder kein Staatsvertrag anwendbar ist, ist auf die allgemeinen Kollisionsnormen des EGBGB zurückzugreifen.

Verhältnis bilateraler Abkommen zur EuErbVO