3. Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Autor: Kraft

3.1 Überblick

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 findet ausschließlich das in der EuErbVO kodifizierte Kollisionsrecht Anwendung. Ziel der EuErbVO ist es, eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, so dass der gesamte Nachlass ein und demselben Recht unterliegt. Es soll nur noch ein einziges Gericht für die Abwicklung des Nachlasses zuständig sein. Hierfür soll grundsätzlich an die Rechtsordnung und das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft werden. Das Erbstatut am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers wird nur dann verdrängt, wenn der Erblasser eine wirksame Rechtswahl zugunsten seines Staatsangehörigkeitsrechts getroffen hat. Die EuErbVO ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Da sich aus der Verordnung jedoch ein erheblicher Anpassungsbedarf, z.B. im Bereich des Erbscheinverfahrens ergibt, wurde das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein (IntFamRVG) geschaffen. Darin wurden u.a. die Verfahrensvorschriften zum Erbschein aus dem BGB in das FamFG übertragen und Vorschriften im RVG, in der GBO, im GNotKG und im GKG angepasst.

Grundsätze der EuErbVO

Bei der Bearbeitung eines internationalen Erbrechtsfalls sind folgende Prinzipien zu berücksichtigen: