4.2 Internationale Zuständigkeit gemäß Kapitel II EuErbVO

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Zuständigkeitsgrundregel (Art. 4 und 10 EuErbVO)

Die internationale Zuständigkeit wird in Kapitel II der EuErbVO (Art. 4 -15 EuErbVO) geregelt. Dagegen bleibt die Regelung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit den Mitgliedstaaten vorbehalten (Art. 2 EuErbVO). So unterscheidet die Erbrechtsverordnung nicht zwischen zivilprozessualen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und verdrängt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in §§ 12 ff., 27 und 28 ZPO sowie §§ 105 und 343 f. FamFG.

Ausgangspunkt der Verordnung ist die allgemeine Zuständigkeit am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 4 EuErbVO). Sodann wird die internationale Zuständigkeit für die Fälle geregelt, in denen der Erblasser eine Rechtswahl oder die Erben eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben und sich ein mitgliedstaatliches Gericht für unzuständig erklärt (Art. 5 -8 EuErbVO). Schließlich wird die Zuständigkeit für Fälle bestimmt, in denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte (Art. 10 EuErbVO).

Kommt das angerufene Gericht zu dem Ergebnis, dass mangels inländischen gewöhnlichen Aufenthalts keine Zuständigkeit gem. Art. 4 EuErbVO eröffnet ist, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob es in Anwendung von Art. 10 EuErbVO eine subsidiäre Zuständigkeit bejahen kann (EuGH, Urt. v. 07.04.2022 - C-645/20, FamRZ 2022, 898).