Autor: Kraft |
§ 2 IntErbRVG regelt die internationale örtliche Zuständigkeit für zivilprozessuale erbrechtliche Gerichtsverfahren. Hierbei handelt es sich um ausschließliche Zuständigkeiten. Die Absätze 1-3 betreffen die örtliche Zuständigkeit im Fall einer Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung. Die Absätze 4 und 5 regeln die Anknüpfungspunkte in Fällen, in denen keine Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung maßgeblich ist. § 2 Abs. 4 IntErbRVG übernimmt die allgemeine Zuständigkeitsregel des Art. 4 EuErbVO und knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist gem. § 2 Abs. Satz 2 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Fehlt es hieran, ist das AG Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.
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