5.6 Anwendung fremden Rechts

Autor: Kraft

§ 293 ZPO verlangt von dem Gericht, dass es von Amts wegen (BGH, NJW 2003, 2685) das ausländische Recht ermitteln muss, wenn es ihm unbekannt ist. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter aber nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen (BGH, NJW 2003, 2685). Falls erforderlich, muss das Gericht gem. §§ 402 ff. ZPO Sachverständigengutachten, wie z.B. vom Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Recht, einholen. Ferner besteht nach dem Londoner Europäischen Übereinkommen vom 07.06.1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht die Möglichkeit, von ausländischen Behörden Rechtsauskünfte und Gutachten anzufordern.