6.2 Europarechtliche Abgrenzung zwischen erb- und güterrechtlichen Normen

Autor: Kraft

EuGüVO/EuPartVO gelten seit dem 29.01.2019

Für 18 der 25 europäischen Mitgliedstaaten gelten ab dem 29.01.2019 für Fragen des Güterrechts die Güterrechtsverordnungen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:

Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts, KOM (2011) 126 (EuGüVO); Text der VO im Onlinemodul und auf der beigefügten DVD-ROM abrufbar) sowie

Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften KOM (2011) 127 (EuPartVO); Text der VO im Onlinemodul und auf der beigefügten DVD-ROM abrufbar).

Vom Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung ist das Güterrecht grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) und Erwägungsgrund 12 EuErbVO). Es ist nur insoweit in die erbrechtliche Beurteilung eines Falls miteinzubeziehen, als die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners am Nachlass des Erstverstorbenen im Sinne einer erbrechtlichen Beteiligung betroffen sind, vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) EuErbVO. Diese in der angesiedelte Unterscheidung macht es notwendig, in jedem Einzelfall zu klären, ob eine Norm erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist. Hierfür muss zusätzlich zum Erbstatut das anwendbare Güterrechtsstatut ermittelt werden.