6.3 Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf die güterrechtliche Beteiligung im Erbrecht

Autor: Kraft

EuGH qualifiziert § 1371 Abs. 1 BGB erbrechtlich

In der deutschen Rechtsprechung ist § 1371 Abs. 1 BGB überwiegend als güterrechtliche Norm qualifiziert worden (BGH v. 13.05.2015 - IV ZB 30/14). Nach Vorlage durch das Kammergericht in Sachen Mahnkopf (KG, Vorlagebeschl. v. 25.10.2016 - 6 W 80/16) hat der EuGH sich über die deutsche Rechtsauffassung zugunsten einer unionsrechtlichen einheitlichen Anwendung der Verordnung hinweggesetzt und klargestellt, dass nationale Bestimmungen wie § 1371 Abs. 1 BGB erbrechtlich zu qualifizieren und im ENZ verbindlich auszuweisen sind (EuGH, Urt. v. 01.03.2018 - Rs. C-558/16, FamRZ 2018, 632).