8.2 Rechtswahl nach der EuErbVO

Autor: Kraft

Art. 22 EuErbVO : Rechtswahl

"(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

(3) Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht.

(4) Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen."

Wahlmöglichkeiten des Erblassers

Die EuErbVO sieht in Art. 22 die Möglichkeit der Wahl des Heimatrechts und damit die Anknüpfung an das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers vor. Nicht wählbar ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Hat der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er unter diesen wählen.