Autor: Kraft |
Wollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihre Nachlassfolge planen, sollte im Rahmen der erbrechtlichen Rechtswahl auch über eine mögliche Güterrechtswahl beraten werden, um Schwierigkeiten, die sich beim Auseinanderfallen von Erb- und Güterrechtsstatut ergeben können, zu vermeiden (siehe Kapitel 14.A.6.4). Die Zulässigkeit der Rechtswahl des Güterrechts bestimmt sich seit dem Geltungsbeginn (29.01.2019) der EuGüVO/EuPartVO nach Art. 22 dieser Verordnungen.
PraxistippSoll im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Rechtswahl auch die güterrechtliche Rechtswahl erfolgen, muss sie notariell beurkundet werden. In der Beratung sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass nicht alle ausländischen Rechtsordnungen eine Rechtswahl anerkennen. |
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