Abwandlung 14.1.2: Ausländischer Erblasser

Autor: Kraft

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Wie Mandatssituation 14.1.1 (siehe dort) aber: Der Erblasser hat seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben und besaß im Zeitpunkt seines Todes die kanadische Staatsangehörigkeit. Auch die Lebensgefährtin hat ihren Wohnsitz nach Kanada verlegt.

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1. Internationale Zuständigkeit

Bei der Prüfung, ob für ein deutsches Gericht die internationale Zuständigkeit eröffnet ist, muss - wenn keine vorrangig anzuwendenden bilateralen Abkommen bestehen - Kapitel II der EuErbVO herangezogen werden. Die EuErbVO ist aus deutscher Sicht anzuwenden, obwohl Kanada kein Mitgliedstaat ist, da die EuErbVO gem. Art. 20 EuErbVO universelle Geltung besitzt und auch dann gelten soll, wenn nach ihren Bestimmungen das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist. Da der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten hatte, kommt Art. 10 EuErbVO zur Anwendung. Eine Zuständigkeit gem. Art. 10 Abs. 1a EuErbVO ist abzulehnen, da der Erblasser nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Auch die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1b EuErbVO liegen nicht vor, da sich in Frankreich kein Nachlass befindet. Somit kann auf die Auffangzuständigkeit des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO zurückgegriffen werden, die allein an die Belegenheit des Nachlasses anknüpft. Vorliegend sind die deutschen Gerichte somit nur für Nachlass, der sich in Deutschland befindet, zuständig.

2. Örtliche Zuständigkeit