Abwandlung 14.5.1: Deutsches Erbrecht trifft auf ausländisches Güterrecht

Autor: Kraft

Sachverhalt Lösung

Wie im Ausgangsfall Mandatssituation, jedoch haben die Eheleute 1995 mit gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich geheiratet.

Sachverhalt Lösung

Bestimmung des Güterrechtsstatuts

Vorrangig zu berücksichtigen sind auch hier völkerrechtliche Abkommen und ggf. eine Güterrechtswahl der Ehegatten. Auf Ehen und Partnerschaften, die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden, sind die EuGüVO/EuPartVO anzuwenden. Da die Ehe vor dem Geltungsbeginn der EuGüVO geschlossen wurde, richtet sich das anwendbare Güterrecht nach Art. 15 i.V.m. 14 EGBGB a.F. Aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ist aus Sicht des deutschen IPR französisches Güterrecht berufen. Da die Eheleute keinen Ehevertrag und keine güterrechtliche Rechtswahl getroffen haben, ist festzustellen, dass für den Erblasser der gesetzliche Güterstand (la Communauté d'acquets) galt.