Autor: Kraft |
Ausgangsfall: Deutsches Erbrecht trifft auf deutsches Güterrecht
Der Erblasser besitzt ausschließlich die französische Staatsangehörigkeit, seine Ehefrau besitzt ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eheleute hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1995 in Berlin. Der Erblasser ist mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Jahr 2018 ohne letztwillige Verfügung in Berlin verstorben. Er hinterlässt vier eheliche Kinder. Sie werden von der Witwe beauftragt, erb- und güterrechtliche Ansprüche am Nachlass durchzusetzen.
Die Prüfung des Falls ist in folgenden Schritten vorzunehmen:
Internationale Zuständigkeit |
Örtliche Zuständigkeit |
Anwendbares Erbstatut |
Anwendbares Güterstatut |
1. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 4 EuErbVO). Somit sind ausschließlich die deutschen Gerichte für den gesamten Nachlass des Erblassers zuständig. Dies gilt gem. Art. 64 EuErbVO auch für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ).
2. Örtliche Zuständigkeit
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