Mandatssituationen 14.5: Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

Autor: Kraft

Ausgangsfall: Deutsches Erbrecht trifft auf deutsches Güterrecht

Sachverhalt Checkliste Lösung

Der Erblasser besitzt ausschließlich die französische Staatsangehörigkeit, seine Ehefrau besitzt ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eheleute hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1995 in Berlin. Der Erblasser ist mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Jahr 2018 ohne letztwillige Verfügung in Berlin verstorben. Er hinterlässt vier eheliche Kinder. Sie werden von der Witwe beauftragt, erb- und güterrechtliche Ansprüche am Nachlass durchzusetzen.

Sachverhalt Checkliste Lösung

Die Prüfung des Falls ist in folgenden Schritten vorzunehmen:

Internationale Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Anwendbares Erbstatut

Anwendbares Güterstatut

1. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 4 EuErbVO). Somit sind ausschließlich die deutschen Gerichte für den gesamten Nachlass des Erblassers zuständig. Dies gilt gem. Art. 64 EuErbVO auch für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ).

2. Örtliche Zuständigkeit