Autor: Kraft |
Eine Schweizerin mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinterlässt Nachlass in der Schweiz und in Deutschland. Sie werden von den Erben beauftragt zu prüfen, welches Erbrecht anzuwenden ist.
Die Prüfung des Falls ist in folgenden Schritten vorzunehmen:
Internationale Zuständigkeit |
Örtliche Zuständigkeit |
Anwendbares Erbstatut aus Sicht des deutschen IPR |
Anwendbares Erbstatut aus Sicht des Schweizer IPR |
1. Internationale Zuständigkeit
Da zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet des Erbrechts keine staatsvertraglichen Sonderbestimmungen bestehen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Kapitel II der EuErbVO. Die EuErbVO ist aus deutscher Sicht anzuwenden, obwohl die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, da die EuErbVO gem. Art. 20 EuErbVO universelle Geltung besitzt und auch dann anzuwenden ist, wenn nach ihren Bestimmungen das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind deutsche Gericht gem. Art 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass zuständig.
2. Örtliche Zuständigkeit
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