Mandatssituation 14.8: Bestimmung des Erbstatuts bei Rückverweisung, internationalem Entscheidungsdissens und ausländischem Noterbrecht

Autor: Kraft

Sachverhalt Checkliste Lösung

Eine Schweizerin mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinterlässt Nachlass in der Schweiz und in Deutschland. Sie werden von den Erben beauftragt zu prüfen, welches Erbrecht anzuwenden ist.

Sachverhalt Checkliste Lösung

Die Prüfung des Falls ist in folgenden Schritten vorzunehmen:

Internationale Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Anwendbares Erbstatut aus Sicht des deutschen IPR

Anwendbares Erbstatut aus Sicht des Schweizer IPR

1. Internationale Zuständigkeit

Da zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet des Erbrechts keine staatsvertraglichen Sonderbestimmungen bestehen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Kapitel II der EuErbVO. Die EuErbVO ist aus deutscher Sicht anzuwenden, obwohl die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, da die EuErbVO gem. Art. 20 EuErbVO universelle Geltung besitzt und auch dann anzuwenden ist, wenn nach ihren Bestimmungen das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind deutsche Gericht gem. Art 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass zuständig.

2. Örtliche Zuständigkeit