5. Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Christ

Stichtagsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt eine Stichtagsteuer dar; maßgebend sind grundsätzlich die am Stichtag geltenden Verhältnisse. Bei Erwerben von Todes wegen ist i.d.R. der Zeitpunkt des Erbfalls der Entstehungszeitpunkt, bei Zuwendungen unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Im Gegensatz zu Erwerben von Todes wegen können die Beteiligten bei Zuwendungen unter Lebenden den Entstehungszeitpunkt der Steuer selbst festlegen. Die Kenntnis über den Erwerb ist keine Voraussetzung für die Entstehung der Steuer.

Praxistipp

Die Entstehung der Steuer ist von der Fälligkeit der Steuer (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO), die mit Bekanntgabe des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheids eintritt, zu unterscheiden.

Wichtig: Zeitpunkt der Steuerentstehung