Begriff und Bedeutung

Autor: Hanshold-Lindner

Universalsukzession und Anfall der Erbschaft

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Im Zeitpunkt seines Todes geht das gesamte Vermögen des Erblassers ohne weiteres von Gesetzes wegen auf einen oder mehrere Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt dem Erben ohne weiteres an, unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen, § 1942 Abs. 1 BGB (Anfall der Erbschaft durch Vonselbsterwerb).

Erfolge

Die Erbfolge bestimmt, wer der Erbe ist bzw. wer die Erben sind. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, an der sie quotal und gesamthänderisch beteiligt sind. Die Größe eines Erbteils hängt von der Anzahl der Erben ab. Auf den Anteil eines Erben finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 1922 Abs. 2 BGB).