2.2 Das Ehegattenerbrecht und das Erbrecht des Lebenspartners (§ 1931 BGB)

Autoren: Hanshold-Lindner/Christ

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist mit Blick auf das deutsche Ehegüterrecht geregelt und mit diesem verzahnt. Mit dem Tod des Erblassers endet die mit ihm bestehende Ehe und damit auch der eheliche Güterstand. § 1931 Abs. 1 und 2 BGB normiert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zunächst unabhängig vom Ehegüterstand. Die Beendigung des Güterstands wird durch unterschiedliche ergänzende Bestimmungen geregelt: § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB für die Zugewinngemeinschaft; § 1931 Abs. 4 BGB für die Gütertrennung und § 1483 Abs. 1 BGB für die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Für den deutsch-französischen Wahlgüterstand (in Kraft seit dem 01.05.2013) gibt es dagegen keine erbrechtliche Sonderregelung; das (deutsche) Erbrecht des Ehegatten richtet sich insoweit ausschließlich nach den allgemeinen Regeln des § 1931 Abs. 1 und 2 BGB (zu weiteren Einzelheiten siehe Kapitel 2.A.2.2.2.4).

Lebenspartnerschaft

Der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird seit 2001 durch die Regelungen des § 10 LPartG einem Ehegatten gleichgestellt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten in vollem Umfang entsprechend für den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

"Ehe für alle"