Modifikationen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erbfall

Autor: Hanshold-Lindner

Aus dem Grundsatz der Privatautonomie im Erbrecht folgt, dass der Erblasser - zu seinen Lebzeiten und damit vor dem Erbfall - durch Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge ausschließen oder modifizieren kann. Aber auch nach dem Erbfall kann die gesetzliche Erbfolge modifiziert werden.