Autor: Hanshold-Lindner |
Aus dem Grundsatz der Privatautonomie im Erbrecht folgt, dass der Erblasser - zu seinen Lebzeiten und damit vor dem Erbfall - durch Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge ausschließen oder modifizieren kann. Aber auch nach dem Erbfall kann die gesetzliche Erbfolge modifiziert werden.
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