1. Überblick

Autor: Tegeler

Jede natürliche Person hat die Möglichkeit, durch Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrags abweichend von der gesetzlichen Erbfolge solche Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspricht. In Ergänzung zur Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG wird dem Einzelnen die rechtliche Möglichkeit eröffnet, auch über den Tod hinaus bestimmte eigene Vermögensdispositionen zu treffen.

Testierfreiheit als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist "bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie" die Testierfreiheit. Dabei gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut als auch als Individualrecht des Einzelnen.

Praxistipp

Machen Sie sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und zur Testierfreiheit vertraut. Eine anschauliche Darstellung der Reichweite der Testierfähigkeit finden Sie in der Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332).