Zuwendung

Autor: Krüger

Weiter Zuwendungsbegriff

Zuwendung im Sinne einer vorweggenommen Erbfolge meint vor allem Schenkungen. Hierunter wird jede Zuwendung verstanden, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Zuwendungen unter Lebenden in einem weiteren Sinne sind daneben auch die Einräumung von Nutzungsrechten, ehebezogene Zuwendungen, güterrechtliche Ausgleichsansprüche oder Ausstattungen. Immanent ist der Zuwendung stets, dass keine oder nur unzureichende Gegenleistungen gewährt werden.

Praxistipp

Der Volksmund weiß: Was weg ist, ist weg. Bei der Beratung zu lebzeitigen Zuwendungen lautet eine Grundregel entsprechend, dass nach Möglichkeit nur weggegeben wird, worauf der Zuwendende selbst nicht angewiesen ist. Hierauf ist die Mandantschaft frühzeitig und eindringlich hinzuweisen.