3. Erbrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Krüger

Bei der Gestaltung lebzeitiger Zuwendungen sind auch originär erbrechtliche Normen zu beachten. Diese geben einen bestimmten Rahmen, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Erbrechtliche Grenzen

Zu Beginn der Überlegungen steht i.d.R. die Frage, ob eine ganz oder teilweise unentgeltliche Verfügung zwischen Lebenden zulässig, beachtlich oder anfechtbar ist. Solche erbrechtliche Grenzen für eine lebzeitige Gestaltung ergeben sich vor allem durch das Folgende:

Bindung durch Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Bindende Verfügungen in einem Erbvertrag beschränken nur die Testierfreiheit. Unter Lebenden kann frei verfügt werden (§ 2286 BGB). Höhlt der Verpflichtete lebzeitig die ihn über den Tod bindenden Verfügungen aus, stehen dem Berechtigten im Erbfall u.U. Ansprüche nach §§ 2287 f. BGB zu. Andernfalls droht zu Lebzeiten des verpflichteten Erblassers eine Feststellungsklage.

Wegen beeinträchtigender Schenkungen muss der Beschenkte nach dem Erbfall fürchten, dass der Vertragserbe Herausgabe- bzw. hilfsweise Wertersatzansprüche geltend macht (§ 2287 Abs. 1 BGB). Vermächtnisnehmer können Wertersatzansprüche im Fall missbräuchlicher Beeinträchtigung gegen den Nachlass bzw. subsidiär gegen den Beschenkten verfolgen (§ 2288 Abs. 1 und 2 BGB).

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