4.3 Anfechtungsberechtigung

Autor: Mangold

Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 bzw. § 2345 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Erb-, Vermächtnis- und/oder Pflichtteilsunwürdigen auch nur mittelbar zustattenkommen könnte. Die bloße Möglichkeit reicht aus.

Das Anfechtungsrecht ist (ggf. unter Berücksichtigung der laufenden Frist) vererblich, jedoch nicht übertragbar.