4.5 Fristen

Autor: Mangold

Sowohl die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit als auch die Anfechtung wegen der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit haben über den Verweis in § 2340 Abs. 3 bzw. § 2345 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb der Jahresfrist des § 2082 BGB zu erfolgen.

Die Jahresfrist für die Anfechtungsklage beginnt erst mit der zuverlässigen Kenntnis bzw. sogar der Beweisbarkeit des Anfechtungsberechtigten von der Erbunwürdigkeit. Aufgrund bloßer Vermutungen beginnt die Anfechtungsfrist nach der h.M. nicht zu laufen.

Bei der Anfechtung wegen Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit dürfte eine volle Beweisbarkeit nicht notwendig sein. Hier ist für den Fristbeginn die reine Kenntnisnahme ausreichend.

Praxistipp

Die Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit kann ggf. auch noch nach Ablauf der Jahresfrist in Form einer Einrede in den Prozess eingeführt werden (OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2016 - 10 U 83/15).