1. Aufgaben des Nachlassgerichts

Autor: König

Das Nachlassgericht wird vor oder nach dem Erbfall tätig: Vor dem Erbfall kann das Nachlassgericht letztwillige Verfügungen Testierender in amtliche Verwahrung nehmen (§§ 346, 347 FamFG), nach dem Tod des Erblassers sind dem Gericht diverse weitere Aufgaben übertragen. Nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers hat es die verwahrten oder bei Gericht gem. § 2259 BGB von einem Dritten eingereichten Testamente zu eröffnen (§§ 348 ff. FamFG). Die weiteren wesentlichen Aufgaben des Nachlassgerichts sind die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen. Daneben sind noch die Verfahren auf Einziehung von Erbscheinen und Entlassungen von Testamentsvollstreckern von Bedeutung. In § 342 Abs. 1 FamFG ist festgelegt, bei welchen Verfahren es sich um Nachlasssachen, die dem Nachlassgericht zugewiesen sind, handelt.

ENZ

Eine wesentliche Neuerung hat sich zum 17.08.2015 ergeben. Seit diesem Zeitpunkt sind die Nachlassgerichte nicht nur für die vorstehend genannten Aufgaben zuständig, sondern auch für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ).

EuErbVO