Abwandlung 6.5.3: Erbschein nach testamentarischer Rechtswahl

Autor: König

Sachverhalt Lösung

Der Erblasser ist deutscher und britischer Staatsangehöriger und hat unter dem 20.03.2018 ein nach Ortsrecht zulässiges Testament errichtet. In diesem Testament hat er die Anwendung deutschen Rechts angeordnet. Aus diesem Testament ergibt sich, dass er seine beiden Kinder als Erben zu je 1/2 des Nachlassvermögens eingesetzt hat. Der Erblasser ist am 03.05.1941 geboren und am 18.09.2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in London verstorben.

Sachverhalt Lösung

Anwendbar ist deutsches Recht als vom Erblasser gewähltes Recht (Art. 22 EuErbVO). Als Folge dessen tritt auch keine Nachlassspaltung ein. Welche der Staatsangehörigkeiten des Erblassers die effektivere ist, ist unerheblich für die Zulässigkeit der Rechtswahl.