Mandatssituation 6.5: Gegenständlich beschränkter Erbschein nach ausländischem Recht

Autor: König

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Der am 12.01.1952 geborene türkische Staatsangehörige T verstirbt am 16.05.2022 mit letztem Wohnsitz in Berlin-Schöneberg, ohne ein Testament errichtet zu haben. Er hinterlässt nur zwei volljährige Kinder, A und B. In Deutschland sind sowohl Grundbesitz als auch Bankkonten vorhanden. A und B wollen einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

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Da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes türkischer Staatsangehöriger war, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht hier zur Anwendung kommt. Grundsätzlich richtet sich dies nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB, wonach hier also türkisches Recht zur Anwendung käme. Zu berücksichtigen und daher immer vorab zu prüfen ist aber, ob den Regeln des EGBGB vorgehende Staatsverträge gelten, die abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.

Hier ist der Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.05.1929 zu beachten. Nach Nr. 14 zur Anlage zu Artikel 20 des Vertrags ist im Hinblick auf den beweglichen Nachlass das Recht desjenigen Landes anzuwenden, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach den Gesetzen des Landes, in dem der Nachlass liegt (BGH, Beschl. v. 12.09.2012 - IV ZB 12/12).