2.1 Rechtsfähigkeit

Autor: Klose

Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig

Obwohl der Nachlass als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen in vielfacher Hinsicht rechtlich verselbständigt ist, besitzt die Erbengemeinschaft selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGH, NJW 2006, 3715 = ZEV 2007, 30; BGH, NJW 2002, 3389). Sie ist keine juristische Person und auch nach sonstigen Regeln nicht rechtsfähig oder teilrechtsfähig. Berechtigt und verpflichtet werden bei der Teilnahme der Erbengemeinschaft am Rechtsverkehr ausschließlich die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

BGH-Rechtsprechung