4.3 Arten der Verwaltung

Autor: Klose

Das Gesetz unterscheidet in § 2038 BGB drei Arten von Verwaltungsmaßnahmen. Von dieser Unterscheidung hängt es ab, ob die Miterben einvernehmlich oder mehrheitlich hierüber zu beschließen haben oder ob ein Miterbe allein entscheiden kann und wie die Miterben hierdurch verpflichtet werden.

4.3.1 Ordnungsgemäße Verwaltung

Umfang

Die ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 2038 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 745 BGB umfasst alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.

Keine wesentliche Veränderung des Gegenstands

Demgegenüber stellt eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstands keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr dar (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB). Wesentlich ist eine Veränderung, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde. Eine Veräußerung eines von mehreren Nachlassgrundstücken stellt keine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstands, sondern eine bloße Umstrukturierung des Gesamtnachlasses dar, da hierdurch lediglich das ursprünglich bestehende Verhältnis von Barvermögen und Grundbesitz zugunsten des Barvermögens verschoben wird.

Mitwirkungspflicht der Miterben