4.4 Beschlussfassung

Autor: Klose

Die Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen wird nach § 745 BGB durch einen Beschluss der Erbengemeinschaft geregelt.

Abstimmung nach Erbquote

Die Mehrheit der Stimmen bestimmt sich nach § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nach den Köpfen, sondern nach der Größe der Anteile an der Erbengemeinschaft. Maßgeblich ist daher die jeweilige Erbquote.

Mehrheitsbeschluss

Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben. Die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (BGH, Urt. v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05, ZEV 2010, 36, Rdnr. 3). Einer förmlichen Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft hat. Er kann dann allein ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen (OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018 - 3 U 67/17, ZEV 2018, 517).

Anhörung