Autor: Klose |
Über diese gesetzlichen Grundsätze können sich die Miterben jedoch einvernehmlich (nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss) hinwegsetzen und eine anderweitige Vereinbarung treffen, § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB (OLG Hamburg, Urt. v. 11.05.1965 -
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