5.5 Regelung durch Miterben

Autor: Klose

Änderung durch Einheitsbeschluss

Über diese gesetzlichen Grundsätze können sich die Miterben jedoch einvernehmlich (nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss) hinwegsetzen und eine anderweitige Vereinbarung treffen, § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB (OLG Hamburg, Urt. v. 11.05.1965 - 2 U 94/65, MDR 1965, 665). Dies ist in der Praxis üblich. Liegt ein solcher Beschluss vor, kann er nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden.